Redaktionsblog

„Der Patient ist bekannt“

06.09.2013 unter Eingriffe, Recht, Redaktion

Es meldete sich ein Klinikmitarbeiter mit der Bitte einen Bericht von der Seite zu nehmen. Als Argument meinte er „der Patient ist uns bekannt“. Anhand der geäußerten Erfahrung, könne der Mitarbeiter erkennen, wer den Bericht geschrieben hat.

Für uns als Herausgeber spielt es bei der Feststellung, ob ein Bericht zu vertreten ist, keine Rolle, ob der Nutzer in der Klinik bekannt ist. Wir müssen urteilen, ob Tatsachenbehauptungen zu belegen sind, ob Schmähkritik geäußert wurde oder ob irgendwie sonst die Regeln der freien Meinungsäußerung überschritten wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klinik die wahre Identität des Nutzers erkennen kann. Eine Tatsache ist wahr oder unwahr, egal wer sie äußert. Gerade das unterscheidet eine Tatsachenbehauptung von einer Meinungsäußerung.
Für Hinweise über fragwürdige Inhalte sind wir immer dankbar, aber es reicht eben nicht uns mitzuteilen, dass man die wahre Identität kennt. Das alleine ist nie eine Grundlage um einzugreifen.

Wir greifen nur dann ein, wenn wir ausreichende Gründe erkennen können und die Begründung „wir haben Ihren Bericht von der Seite genommen, weil die Klinik Ihre Identität kennt“ kann keine Grundlage für die Begrenzung der freie Meinungsäußerung sein.

Noch ein Hinweis zu unterschiedlichen Begründungen. „Das kann nicht sein…“ ist bei der Feststellung, ob ein Beitrag zu vertreten ist oder nicht, wenig hilfreich.